Versteigerung; Beantragung einer Erlaubnis oder öffentlichen Bestellung
Wenn Sie gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen, fremde Grundstücke oder fremde Rechte versteigern wollen, brauchen Sie eine Erlaubnis.
Nach § 34 b Abs. 1 der Gewerbeordnung (GewO) ist die Versteigerung fremder beweglicher Sachen, fremder Grundstücke oder fremder Rechte erlaubnispflichtig. Zu den beweglichen Sachen gehören auch Früchte auf dem Halm und Holz auf dem Stamm.
Der Versteigerer unterliegt grundsätzlich bestimmten Verboten nach § 34 b Abs. 6 GewO, z.B. darf er nicht selbst oder durch einen anderen auf seinen Versteigerungen für sich bieten oder ihm anvertrautes Versteigerungsgut kaufen oder bewegliche Sachen aus dem Kreis der Waren versteigern, die er in seinem Handelsgeschäft führt, soweit dies nicht üblich ist.
Ferner unterliegt der Versteigerer bei der Gewerbeausübung den Vorgaben der Versteigererverordnung (VerstV), z. B. muss er
- bis spätestens zwei Wochen vor der Versteigerung ein Verzeichnis der zu versteigernden Sachen anfertigen, in dem das Versteigerungsgut jedes Auftraggebers einheitlich zu kennzeichnen ist (§ 2 VerstV);
- jede Versteigerung spätestens zwei Wochen vor dem in Aussicht genommenen Versteigerungstermin der zuständigen Behörde sowie der Industrie- und Handelskammer, in deren Bezirk die Versteigerung stattfinden soll, schriftlich unter Angabe von Ort und Zeitpunkt der Versteigerung sowie der Gattung der zu versteigernden Ware anzeigen (§ 3 VerstV);
- für die Dauer von mindestens zwei Stunden Gelegenheit zur Besichtigung des Versteigerungsguts geben (§ 4 VerstV);
- über jeden Versteigerungsauftrag und dessen Abwicklung Buch führen (§ 8 VerstV).
Bei Personengesellschaften ist Gewerbetreibender jeder geschäftsführende Gesellschafter, bei juristischen Personen wird die Erlaubnis der juristischen Person erteilt.
Besonders sachkundige Versteigerer mit Ausnahme juristischer Personen können von der zuständigen Behörde öffentlich bestellt werden (§ 34 Abs. 5 GewO).
Die Behörden haben gegenüber Gewerbetreibenden nach § 34 b GewO Auskunft- und Nachschaurechte entsprechend § 29 GewO. Auf behördliches Verlangen haben die Betroffenen die für die Überwachung des Geschäftsbetriebs erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Ferner sind die Behörden befugt, die Geschäftsräume zu betreten, um dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen.
Neben der Erlaubniseinholung nach § 34 b GewO muss das Gewerbe nach § 14 GewO bei der zuständigen Gemeinde angezeigt werden.
Voraussetzungen
Erlaubnisvoraussetzungen sind Zuverlässigkeit und geordnete Vermögensverhältnisse des Gewebetreibenden.
Die Zuverlässigkeit des Antragstellers wird anhand eines Führungszeugnis für Behörden (§ 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz) und einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (§ 150 Abs. 5 GewO) geprüft.
Die geordneten Vermögensverhältnisse werden anhand einer Auskunft über Einträge in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 Insolvenzordnung, § 915 Zivilprozessordnung) festgestellt.
Bei Antrag auf öffentliche Bestellung muss die besondere Sachkunde nachgewiesen werden.
Fristen
Dauer des Verfahrens ca. 3 - 5 Wochen
Unterlagen
- gültiger Personalausweis oder Reisepass
- Zuverlässigkeitsnachweis: Führungszeugnis für Behörden (§ 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz) und Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (§ 150 Abs. 5 GewO)
- Nachweis der geordneten Vermögensverhältnisse
Auskunft über Einträge in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 Insolvenzordnung, § 915 Zivilprozessordnung)
Bei Antrag auf öffentliche Bestellung: Nachweis besonderer Sachkunde
bei Bevollmächtigung: eine schriftliche Vollmacht und Ausweis des Vollmachtgebers sowie des Bevollmächtigten
- für eingetragene Firmen, Gesellschaften des bürgerlichen Rechts und GmbH:
- bei eingetragenen Firmen: Handelsregisterauszug oder vergleichbare Eintragungsunterlagen aus dem Ausland (mit deutscher Übersetzung),
- bei Gesellschaften des bürgerlichen Rechts: Gesellschaftsvertrag,
- bei einer GmbH in Gründung: eine Abschrift des notariellen Gründungsvertrags und eine Vollmacht der Gründer, wonach der Gewerbebeginn bereits vor der Handelsregistereintragung aufgenommen werden soll.
Kosten
Erlaubnis: 50 bis 1.000 Euro gemäß Kostenverzeichnis zum Kostengesetz (Tarif-Nr. 5.III.5/13.1)
Öffentliche Bestellung: 50 bis 300 Euro gemäß Kostenverzeichnis zum Kostengesetz (Tarif-Nr. 5.III.5/13.2)
Lebenslagen
Organisation
- Gewerbe, Glücksspielrecht, Handwerk, Gaststätten
- Öffentliche Sicherheit und Ordnung
- Abteilung 3 - Öffentliche Sicherheit und Ordnung
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