Führungszeugnis notwendig

Der Bundesgesetzgeber hat zum 01.01.2012 das sog. Bundeskinderschutzgesetz erlassen. Damit wurde geregelt, dass u. a. Ehrenamtliche, die Kinder oder Jugendliche beaufsichtigen, betreuen, erziehen oder ausbilden oder einen vergleichbaren Kontakt haben, ein sog. „erweitertes Führungszeugnis“ vorzulegen haben.

Durch diese Veränderung soll sichergestellt werden, dass in der Jugendhilfe keine Personen eingesetzt werden, die einschlägig nach bestimmten Paragraphen des Strafgesetzbuches vorbestraft sind.

Daher gilt: Auch alle Ehrenamtlichen in der Kinder- und Jugendarbeit müssen in der Regel bei ihrem Träger ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen.

Schon immer bestand für die Träger der Kinder- und Jugendarbeit die Pflicht, zur Betreuung, Beaufsichtigung und Bildung von jungen Menschen nur Personen einzusetzen, die persönlich und fachlich geeignet sind. Zum Beispiel ist daher im Sport eine Übungsleiterausbildung oder in anderen Bereichen eine Jugendleiter-Ausbildung eine wichtige Basis für die ehrenamtliche Tätigkeit.

Welche Vereine und Träger sind betroffen?

Betroffen sind alle freien Träger der Jugendhilfe - also auch der Jugendarbeit - die eine öffentliche Förderung von der Stadt, dem Landkreis oder der jeweiligen Gemeinde erhalten. Dies sind z. B. alle Jugendverbände der Stadt- und Kreisjugendringe, die Sportvereine, Schützenvereine, Musikvereine, Feuerwehren, usw.

Im Bereich der öffentlichen Träger sind es Behörden, städtische und gemeindliche Einrichtungen, Bibliotheken, Kirchen und z. B. Volkshochschulen als Körperschaft des öffentlichen Rechts.

Auch alle anderen freien Träger, die mit der Jugendarbeit kooperieren und Kinder oder Jugendliche beaufsichtigen, betreuen, erziehen, ausbilden oder einen vergleichbaren Kontakt haben, sind aufgefordert, sich freiwillig selbst zu verpflichten.
Das erweiterte Führungszeugnis ist eine Möglichkeit, mit der man ausschließen kann, dass einschlägig vorbestrafte ehrenamtlich tätige Personen Kinder oder Jugendliche betreuen.

Umsetzung im Landkreis Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim

Die Umsetzung der neuen Regelung obliegt dem jeweiligen Jugendamt. Das Kreisjugendamt hat eine Vereinbarung entwickelt, die von allen betroffenen Trägern unterschrieben werden soll. In dieser Vereinbarung wird geregelt, von welchen Ehrenamtlichen das Führungszeugnis vorgelegt werden muss bzw. wann darauf verzichtet werden kann.

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Vereinbarung Bundeskinderschutzgesetz (4.7 MB)

Wer trägt die Kosten?

Die Ausstellung des erweiterten Führungszeugnisses für Ehrenamtliche ist kostenfrei. Der jeweilige Träger bescheinigt auf einem Vordruck die ehrenamtliche Tätigkeit. Mit dieser Bescheinigung können die Ehrenamtlichen bei ihrem Einwohnermeldeamt das Führungszeugnis beantragen und bekommen es dann direkt zugeschickt.

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Vorlage Bestätigung ehrenamtliche Tätigkeit (14,9 kB)

Wie dokumentiert der Verein/Träger die Vorlagen der erweiterten Führungszeugnisse?

Es genügt, eine Liste zu führen, in der das Vorlagedatum, das Datum der Ausstellung sowie der Name des Ehrenamtlichen hinterlegt ist. Diese Liste unterliegt einer datenschutzrechtlichen Sorgfaltspflicht. Das heißt, sie darf nur den dafür im Verein beauftragten Personen zugänglich sein. Ausgeschiedene Ehrenamtliche sind aus der Liste zu löschen. Das Jugendamt stellt hierfür eine Excel-Vorlage zur Verfügung.

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Excel-Liste zur Dokumentation (400 kB)

Wie sehen die gängigen Fristen aus?

Das Führungszeugnis gilt maximal 5 Jahre. Es darf bei Vorlage nicht älter als 3 Monate sein.

Bestätigung durch die Kommune

Ehrenamtliche haben wiederholt Bedenken geäußert, den Vereinsvorständen, die dem Datenschutz gesetzlich nicht verpflichtet sind Einsicht in Führungszeugnisse zu gewähren. Es wurde die Befürchtung geäußert, dass wegen dieser Bedenken Ehrenamtliche ihre Tätigkeit beenden obwohl nach dem erweiterten Führungszeugnis kein Tätigkeitsausschluss vorliegt.

Um dieser Befürchtung zu begegnen ist folgende Vorgehensweise möglich:
Die Kommunen bieten den Ehrenamtlichen an, dass die erforderliche Einsichtnahme in das erweiterte Führungszeugnis durch die Bediensteten der Gemeinde erfolgt (dienstliche Schweigepflicht ist gesichert). Nach der Einsichtnahme stellen die Kommunen den Betroffenen eine Formblattbescheinigung aus, in der festgestellt wird, dass gegen die jeweilige Person kein Tätigkeitsausschluss nach § 72a SGB VIII vorliegt.

Was müssen die Vereine/Ehrenamtlichen tun?

  1. Die oder der Vorsitzende des Vereins unterzeichnet die Vereinbarung nach Paragraf 72a SGB VIII. Eine Vereinbarung verbleibt beim Verein, die andere Vereinbarung bitte ans Kreisjugendamt, Konrad Adenauer Straße 1, 91413 Neustadt an der Aisch schicken.
  2. Allen Ehrenamtlichen, die Kinder und Jugendliche betreuen, eine Bestätigung über das Ehrenamt aushändigen (siehe Vorlage Bestätigung Ehrenamt).
  3. Die Ehrenamtlichen beantragen mit dieser Bestätigung über ihr Ehrenamt ihr erweitertes Führungszeugnis bei ihrer Gemeinde oder Stadt (die Beantragung ist kostenlos ).
  4. Die Ehrenamtlichen erhalten ihr Führungszeugnis per Post.
  5. Die Ehrenamtlichen legen das erweiterte Führungszeugnis beim Verein vor.
  6. Die Ehrenamtlichen können sich auch eine Bestätigung durch die Gemeinde ausstellen lassen und diese Bestätigung dann beim Verein vorlegen (siehe Bestätigung durch die Kommune).
  7. Der Verein prüft das Führungszeugnis. Vorbestrafte Sexualstraftäter sind dann von der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen auszuschließen (siehe Liste einschlägige Straftaten).
  8. Der Verein dokumentiert die Einsichtnahme in das Führungszeugnis in einer Liste (siehe Excel Liste zur Dokumentation). Die Liste verbleibt beim Verein. Das Führungszeugnis muss dem Ehrenamtlichen wieder ausgehändigt werden. Es dürfen keine Kopien angefertigt werden.

Häufig gestellte Fragen zum Bundeskinderschutzgesetz, von Dr. Weitzmann, BJR

Downloads

FAQs Teil 1 (24 kB)
FAQs Teil 2 (70 kB)

Beratung und Unterstützung im Kreisjugendamt