Tierschauen, Tierausstellungen, Tierbörsen und sonstige Tierveranstaltungen müssen bei der Kreisverwaltungsbehörde angezeigt bzw. von ihr genehmigt werden.
Auch bei der Überwachung und Entsorgung von tierischen Nebenprodukten wirken die Kreisverwaltungsbehörden durch Überwachung und Beratung der entsprechenden Betriebe mit.
Betriebe zur Verwendung, Lagerung, Behandlung und Beseitigung von tierischen Nebenprodukten benötigen je nach Tätigkeit ggf. eine Zulassung mit Zuweisung einer individuellen Zulassungsnummer.
Nach dem Tierschutzgesetz ist eine Fülle von Tierhaltungen (z. B. Nutztierhaltungen, Schlachthöfe, Versuchstierhaltungen) regelmäßig zu kontrollieren, um die Einhaltung der Tierschutzanforderungen…
Bei der Bekämpfung von Tierseuchen sind die Kreisverwaltungsbehörden für viele Aufgaben zuständig. Dies dient der Gesundheit der Tiere und letztlich auch der Gesundheit der Menschen (direkte…
Die Überwachung des Handels mit Tieren und Waren tierischer Herkunft ist Aufgabe der Amtstierärzte an den Landratsämtern und dient der Einhaltung tierseuchen-, tierschutz- und lebensmittelrechtlicher…
Die Kreisverwaltungsbehörden sind zuständig für die Überwachung des Verkehrs mit Arzneimitteln einschließlich Betäubungsmitteln für Tiere und deren Anwendung. Weiterhin überwachen sie z.B. den…
Zuständig für die Überwachung der Einhaltung arzneimittelrechtlicher Vorschriften durch die Tierhalter und Tierärzte sind in Bayern die Kreisverwaltungsbehörden und die Bayerische Kontrollbehörde für…