Wohnungseigentumsgesetz
Bescheinigung der Abgeschlossenheit zur Bildung von Sondereigentum (§ 7 Abs. 4 WoEigG) oder zur Bestellung eines Dauerwohnrechts (§ 32 Abs. 2 WoEigG).
Behördenwegweiser A-Z
Bescheinigung der Abgeschlossenheit zur Bildung von Sondereigentum (§ 7 Abs. 4 WoEigG) oder zur Bestellung eines Dauerwohnrechts (§ 32 Abs. 2 WoEigG).