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Behördenwegweiser A-Z

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Abgrabung; Anzeige des Abgrabungsbeginns

Sie müssen den Abgrabungsbeginn vorher anzeigen. Dies gilt für den Ausführungsbeginn genehmigungspflichtiger Vorhaben sowie die Fortsetzung der Ausführung nach einer Unterbrechung von mehr als 6 Monaten.

Bei der Anzeige des Abgrabungsbeginns handelt es sich nicht um einen Antrag. Sie müssen die untere Abgrabungsbehörde lediglich über den bevorstehenden Abgrabungsbeginn informieren.

Durch die Anzeige des Abgrabungsbeginns soll die untere Abgrabungsbehörde noch ausreichend Zeit haben, um Abgrabungsüberwachungsmaßnahmen vorzubereiten und zu prüfen, ob die Geltungsdauer der Abgrabungsgenehmigung abgelaufen ist.

Folgen bei Nichtanzeige

Zeigen Sie den Abgrabungsbeginn vorsätzlich oder fahrlässig nicht mindestens eine Woche vor der Ausführung an, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit. Dafür können Sie mit einer Geldbuße bis zu 500.000 EUR belegt werden. Zudem kann die untere Abgrabungsbehörde die Einstellung der Abgrabung anordnen.


Voraussetzungen

Den Abgrabungsbeginn müssen Sie anzeigen, wenn:

  • Sie mit der Ausführung einer genehmigungspflichtigen Abgrabung beginnen oder
  • Sie die Ausführung der Abgrabung nach einer Unterbrechung von mehr als 6 Monaten fortsetzen.

Dies gilt ebenso für ein von einer Teilabgrabungsgenehmigung umfasstes Vorhaben.


Fristen

Sie müssen den Abgrabungsbeginn mindestens eine Woche vor Beginn der Ausführung anzeigen.


Formulare

  • Baubeginnsanzeige
  • Erläuterungen zum Ausfüllen der Baubeginnsanzeige

 


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    • Semira Schuster

      Funktion: Fachbereichsleiterin
      E-Mail: bauamt@kreis-nea.de
      Telefon: 09161924313

    • Peter Engelbrecht

      E-Mail: bauamt@kreis-nea.de
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    • Anna-Lena Seitz

      E-Mail: bauamt@kreis-nea.de
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    • Martin Herr

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