Anzeigepflicht Heilberufe bei Aufnahme einer selbstständigen/freiberuflichen Tätigkeit

Für Angehörige der gesetzlich geregelten Heilberufe, für die keine berufsständische Kammer eingerichtet ist, besteht eine Anzeigepflicht. Diese gilt nur bei selbstständiger oder freiberuflicher Tätigkeit; Angestellte fallen somit nicht unter diese Regelung.

Folgende nicht-ärztliche Berufe fallen unter die Anzeigepflicht:

  • Diätassistenten und Diätassistentinnen
  • Ergotherapeuten und Ergotherapeutinnen
  • Hebammen
  • Heilpraktiker und Heilpraktikerinnen (auch sektorale HP)
  • Logopäden und Logopädinnen
  • Masseure und Masseurinnen
  • Medizinische Bademeister und Bademeisterinnen
  • Physiotherapeuten und Physiotherapeutinnen
  • Podologen und Podologinnen


Fristen

Unverzüglich bei Beginn der Tätigkeit müssen Sie die Anzeige unter Angabe des Namens und Anschrift der Niederlassung bei uns einreichen.

Vor der Aufnahme der Tätigkeit siehe auch Heilpraktiererlaubnis, Beantragung (interner Link) 


Unterlagen

  • Erlaubnisurkunde zum Führen der Berufsbezeichnung (im Original oder als beglaubigte  Kopie)
  • Nachweis über eine angemessene Berufshaftpflichtversicherung


Formulare


Links


Lebenslagen


Organisation


Alle Leistungen