Anzeigepflicht Heilberufe bei Aufnahme einer selbstständigen/freiberuflichen Tätigkeit
Für Angehörige der gesetzlich geregelten Heilberufe, für die keine berufsständische Kammer eingerichtet ist, besteht eine Anzeigepflicht. Diese gilt nur bei selbstständiger oder freiberuflicher Tätigkeit; Angestellte fallen somit nicht unter diese Regelung.
Folgende nicht-ärztliche Berufe fallen unter die Anzeigepflicht:
- Diätassistenten und Diätassistentinnen
- Ergotherapeuten und Ergotherapeutinnen
- Hebammen
- Heilpraktiker und Heilpraktikerinnen (auch sektorale HP)
- Logopäden und Logopädinnen
- Masseure und Masseurinnen
- Medizinische Bademeister und Bademeisterinnen
- Physiotherapeuten und Physiotherapeutinnen
- Podologen und Podologinnen
Fristen
Unverzüglich bei Beginn der Tätigkeit müssen Sie die Anzeige unter Angabe des Namens und Anschrift der Niederlassung bei uns einreichen.
Vor der Aufnahme der Tätigkeit siehe auch Heilpraktiererlaubnis, Beantragung (interner Link)
Unterlagen
- Erlaubnisurkunde zum Führen der Berufsbezeichnung (im Original oder als beglaubigte Kopie)
- Nachweis über eine angemessene Berufshaftpflichtversicherung
Formulare
Links
- Gesundheitsberufe: eine Übersicht (bundesgesundheitsministerium.de) (externer Link)
- HeilprG - Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (gesetze-im-internet.de) (externer Link)
- PodG - Gesetz über den Beruf der Podologin und des Podologen (gesetze-im-internet.de) (externer Link)
- HebG - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis (gesetze-im-internet.de) (externer Link)
- Pflegeberufe-Gesetz (PflBG): https://www.gesetze-im-internet.de/pflbg/BJNR258110017.html (externer Link)
- Infektionsschutzgesetz (IfSG): https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/BJNR104510000.html (externer Link)
Lebenslagen
Organisation
Alle Leistungen