Brandschutz von baulichen Anlagen; Vollzug der Bauvorschriften

Für den Vollzug baurechtlicher Bestimmungen ist die jeweilige untere Bauaufsichtsbehörde zuständig.

Die Bayerische Bauordnung (BayBO) und ihre Sonderbauverordnungen wie z.B.

  • die Garagen- und Stellplatzverordnung (GaStellV),
  • die Versammlungsstättenverordnung (VStättV),
  • die Beherbergungsstättenverordnung (BStättV) oder
  • die Verkaufsstättenverordnung (VkV)

enthalten Bauvorschriften, die im Falle eines Brandes

  • für Personen Flucht- und Rettungsmöglichkeiten ermöglichen,
  • tragende Bauteile ausreichend lange vor dem Einsturz bewahren,
  • die Ausbreitung des Brandes innerhalb großer Gebäude und auf andere Gebäude verhindern

sollen.

Für den Vollzug baurechtlicher Bestimmungen ist die jeweilige untere Bauaufsichtsbehörde zuständig.


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