Leistungen

Zu den Online-Verfahren

Kaufpreissammlung; Auskunft

Die Gutachterausschüsse bei den Landratsämtern und kreisfreien Städten führen Kaufpreissammlungen.

Die Kaufpreissammlung ( § 195 BauGB i.v.m. § 10 BayGaV) 

  • wird von dem örtlich zuständigen, unabhängigen Gutachterausschuss für Grundstückswerte geführt. 
  • beinhaltet ausgewertete Daten aller Verträge, innerhalb des örtlichen Geltungsbereiches, bei denen sich jemand verpflichtet Eigentum an einem Grundstück gegen Entgelt oder im Wege des Tausches zu übertragen oder die der erstmaligen oder erneuten Bestellung eines Erbbaurechtes dienen. Die Übersendung der Vertragsurkunden an den Gutachterausschuss ist gesetzlich verpflichtet und erfolgt durch die Notare. 
  • einschließlich der übersandten Unterlagen, ist geheim. Einsicht in die Sammlung ist nur eingeschränkt nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften möglich. Ein allgemeines Auskunftsrecht besteht nicht. 
  • dient als Grundlage zur Ermittlung der Bodenrichtwerte ( gemäß § 196 BauGB i.v.m. § 12 BayGaV) 

Auskunft 

Auskünfte sind formlos, schriftlich zu beantragen per E-Mail: gutachterausschuss@kreis-nea.de oder per Post unter

Gutachterausschuss für Verkehrswerte 
Landratsamt Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim 
Konrad-Adenauer-Straße 1 
91413 Neustadt a.d.Aisch 

oder per Online-Formular (siehe „Online-Verfahren“ unten). 


Voraussetzungen

Die Kaufpreissammlung ist geheim ( § 195 BauGB i.v.m. § 10 u. 11 BayGaV).  Es besteht KEIN allgemeines Auskunftsrecht. Auskünfte dürfen nur erteilt werden, soweit sie zum Zweck der Wertermittlung erforderlich sind und ein berechtigtes Interesse (z.B. Erstellung eines Gutachtens) nachgewiesen werden kann. Grundstücksbezogene Auskünfte (d.h. mit Angabe von Flurnummer) dürfen nur nach Maßgabe bestimmter Voraussetzungen Behörden, öffentlich bestellten und vereidigten sowie bestimmten zertifizierten Sachverständigen erteilt werden.  Namen und Anschriften der Vertragsparteien dürfen nicht mitgeteilt werden. 


Kosten

Die Auskünfte sind gebührenpflichtig. Die Gebühren richten sich nach Kostenverzeichnis KVz. Tarifnummer  2.I.1/1.8 

  1. Werte aus den Jahren 2001 bis aktuell: 40 Euro je Verkaufspreis 
  2. Werte aus den Jahren 1972 bis 2000: 50 Euro je Verkaufspreis 


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