Haushaltsplan und Haushaltssatzung; Kommunen

Der Haushaltplan ist die verbindliche Grundlage für die Haushaltswirtschaft der jeweiligen Kommune; er muss ausgeglichen sein.

Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr für die Erfüllung der Aufgaben voraussichtlich

  • zu erwartenden Einnahmen und zu leistenden Ausgaben,
  • benötigten Verpflichtungsermächtigungen.

Der Haushaltsplan besteht bei einer Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der Kameralistik aus:

  • dem Gesamtplan,
  • den Einzelplänen des Verwaltungshaushalts und des Vermögenshaushalts,
  • den Sammelnachweisen und
  • dem Stellenplan für die Beamten und Arbeitnehmer.

Dem Haushaltsplan sind beizufügen:

  1. der Vorbericht,
  2. eine Übersicht über die aus Verpflichtungsermächtigungen in den einzelnen Jahren voraussichtlich fällig werdenden Ausgaben; werden Ausgaben in den Jahren fällig, auf die sich der Finanzplan noch nicht erstreckt, so ist die voraussichtliche Deckung des Ausgabenbedarfs dieser Jahre besonders darzustellen,
  3. eine Übersicht über den voraussichtlichen Stand der Schulden (ohne Kassenkredite) und der Rücklagen zu Beginn des Haushaltsjahres,
  4. die Wirtschaftspläne und neuesten Jahresabschlüsse der Sondervermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden; das gleiche gilt für die Unternehmen mit einer über 50 v. H. liegenden eigenen Beteiligung; an die Stelle der Jahresabschlüsse und Wirtschaftspläne kann eine kurzgefasste Übersicht über die Wirtschaftslage und die voraussichtliche Entwicklung der Betriebe treten,
  5. der mittelfristige Finanzplan (Art. 70 GO, Art. 64 LKrO) mit dem ihm zugrunde liegenden Investitionsprogramm

Der Haushaltsplan unter Angabe

  • des Gesamtbetrags der Einnahmen und Ausgaben bei Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der Kameralistik

und

  • der Gesamtbetrag der vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen,
  • der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen (Kreditermächtigungen) und ferner
  • der Höchstbetrag der Kassenkredite sowie
  • die Abgabesätze, die für jedes Haushaltsjahr neu festzusetzen sind,

werden in der Doppik wie in der Kameralistik in der Haushaltssatzung festgesetzt.


Voraussetzungen

Der Gemeinderat, Kreistag bzw. Bezirkstag beschließt die Haushaltssatzung samt ihrer Anlagen in öffentlicher Sitzung.


Fristen

Spätestens einen Monat vor Beginn des Haushaltsjahres ist die Haushaltssatzung samt ihren Anlagen der jeweiligen Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen.

Haushaltssatzungen mit genehmigungspflichtigen Bestandteilen sind sogleich nach der Genehmigung amtlich bekanntzumachen. Haushaltssatzungen ohne solche Bestandteile sind frühestens einen Monat nach der Vorlage an die jeweilige Rechtsaufsichtsbehörde amtlich bekanntzumachen, sofern nicht die Rechtsaufsichtsbehörde die Satzung beanstandet. Gleichzeitig ist der Haushaltsplan eine Woche lang öffentlich zugänglich zu machen; darauf ist in der amtlichen Bekanntmachung der Haushaltssatzung hinzuweisen.


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