Verfahrensfreies Bauverfahren / Genehmigungsfreistellung; Informationen

Bestimmte (kleinere) Bauvorhaben können ohne Baugenehmigung errichtet werden.

Bestimmte – sogenannte verfahrensfreie Bauvorhaben - können ohne Baugenehmigung errichtet werden (vgl. Art. 57 BayBO). Sie bedürfen auch nicht der Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens.

Bauvorhaben im Geltungsbereich eines rechtsverbindlichen Bebauungsplans sind bei Einhaltung der Festsetzungen genehmigungsfrei gestellt. Auf die weiteren Voraussetzungen des Art. 58 BayBO wird hingewiesen. Der Bauherr ist dafür verantwortlich, dass das Vorhaben diesen und allen anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht. Im Einzelnen wenden Sie sich bitte zunächst an die Gemeinde.

Ebenfalls genehmigungsfrei gestellt ist die Änderung und Nutzungsänderung von Dachgeschossen zu Wohnzwecken einschließlich der Errichtung von Dachgauben im Anwendungsbereich des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB (sog. „Innenbereich“). Es gilt aber auch hier, dass der Bauherr dafür verantwortlich ist, dass das Vorhaben diesen und allen anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht (u.a. auch Brandschutz, etc.).


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