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Verfahrensfreies Bauverfahren; Informationen

Bestimmte  (kleinere) – sogenannte verfahrensfreie Bauvorhaben - können ohne Baugenehmigung errichtet werden (vgl. Art. 57 BayBO). Sie bedürfen auch nicht der Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens.

Der Bauherr ist dafür verantwortlich, dass das Vorhaben diesen und allen anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht.

Durch die Änderung der Bay. Bauordnung zum 1. Januar 2025 haben sich Änderungen ergeben, hier einige davon beispielhaft aufgeführt:

Terrassen bis 30 m² auch tiefer als 3 m 

Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g BayBO

(1) Verfahrensfrei sind
1. folgende Gebäude:
g) Terrassenüberdachungen mit einer Fläche bis zu 30 m2,

Pools ohne Größenbegrenzung im Innenbereich

Art. 57 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a BayBO

10. folgende Anlagen in Gärten und zur Freizeitgestaltung:
a) Schwimmbecken einschließlich dazugehöriger temporärer luftgetragener Überdachungen, außer im Außenbereich,

Werbeanlagen am Ort der Leistungserbringung

Art. 57 Abs. 1 Nr. 12 Buchst. a BayBO

12. folgende Werbeanlagen:
a) Werbeanlagen am Ort der Leistungserbringung, in Auslagen oder an Schaufenstern, im Übrigen mit einer Ansichtsfläche bis zu 1 m2,

Nicht überdachte Stellplätze/sonstige Lager- bzw. Abstellplätze im Innenbereich ohne Größenbegrenzung

Art. 57 Abs. 1 Nr. 15 Buchst. b BayBO

15. folgende Plätze:
b) nicht überdachte Stellplätze und sonstige Lager- und Abstellplätze und deren Zufahrten, außer im Außenbereich,

Dachgeschossausbau

Art. 57 Abs. 1 Nr. 18 BayBO i.V.m. Abs. 7 Halbsatz 1

18. Dachgeschossausbauten zu Wohnzwecken einschließlich der Errichtung von Dachgauben, wenn die Dachkonstruktion und die äußere Gestalt des Gebäudes im Übrigen nicht verändert werden.

(7) Dachgeschossausbauten im Sinne von Abs. 1 Nr. 18 sind der Gemeinde zwei Wochen vor Baubeginn in Textform anzuzeigen

Nutzungsänderung

Art. 57 Abs. 4 Nr. 1 BayBO i.V.m. Abs. 7 Halbsatz 2

(4) Verfahrensfrei ist die Änderung der Nutzung von Anlagen, wenn
1. für die neue Nutzung keine anderen öffentlich-rechtlichen Anforderungen nach Art. 60 Satz 1 und Art. 62 bis 62b als für die bisherige Nutzung in Betracht kommen, wobei andere öffentliche-rechtliche Anforderungen in diesem Sinne die Verfahrensfreiheit unberührt lassen, soweit die neue Nutzung gebietstypisch im jeweiligen Baugebiet nach den Vorschriften der Baunutzungsverordnung allgemein zulässig ist und kein Sonderbau betroffen ist, oder
(7) […] Nutzungsänderungen nach Abs. 4 Nr. 1 zwei Wochen vor Aufnahme der geänderten Nutzung [bei der Gemeinde in Textform anzeigen].


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