Zwangsverheiratung; Beratung und Schutzangebote
Opfer von Zwangsverheiratung können sich beraten lassen.
Nach deutschem Recht und deutscher Werteordnung beruht die Ehe auf der freien Willensentscheidung beider Ehepartner; sie ist somit Ausdruck der freien Entfaltung der Persönlichkeit, die durch Artikel 2 Absatz 1 i. V. m. Artikel 1 Grundgesetz geschützt ist.
In manchen, patriarchalisch geprägten Familienstrukturen hingegen werden in erster Linie Mädchen und junge Frauen, aber auch junge Männer, gegen ihren Willen mit - zumeist fremden - Partnern verheiratet. Zwangsverheiratungen finden oftmals im Ausland, z. B. während eines Heimatferienurlaubs, zum Teil aber auch in Deutschland statt.
Zwangsverheiratung ist in fast allen Ländern der Welt verboten. In Deutschland gibt es seit dem 1. Juli 2011 einen eigenständigen Straftatbestand "Zwangsheirat". Derjenige, der eine andere Person zur Eingehung einer Ehe nötigt, wird mit einer Freiheitsstrafe zwischen 6 Monaten und 5 Jahren bestraft. Die Täter einer Zwangsheirat sind in der Regel die Eltern oder auch andere Familienangehörige. Das Opfer einer Zwangsverheiratung macht sich natürlich nicht strafbar.
Spezielle Beratung und Schutzangebote für Mädchen und Frauen, die von Zwangsverheiratung bedroht oder hiervon betroffen sind, bieten die Fachberatungsstellen von jadwiGa in der Trägerschaft der Ökumenischen gGmbH "Stop dem Frauenhandel", Solwodi Bayern e.V. sowie IMMA e. V.
Die anonyme Schutzeinrichtung "Scheherazade hilft" für junge Frauen im Alter von 18 bis 21 Jahren ist unter der kostenlosen Telefonnummer 0800 4151616 erreichbar. Unter www.jadwiga-online.de und www.imma.de können sich Betroffene auch online beraten lassen.
Seit März 2013 gibt es das bundesweite Hilfetelefon Gewalt gegen Frauen, das 24 Stunden am Tag kostenfrei erreichbar ist unter der Nummer 08000 116 016.
Wenden Sie sich an eine Beratungsstelle oder das Jugendamt. Sie werden dort psychologisch unterstützt und über Ihre rechtlichen Möglichkeiten informiert.
In Notfällen oder wenn Sie akut von Gewalt bedroht sind, wenden Sie sich an die Polizei.
Besondere Hinweise:
Wenn Sie außerhalb Deutschlands zu einer Heirat gezwungen und an der Rückkehr nach Deutschland gehindert wurden, können Sie unter Umständen ein eigenes Rückkehrrecht geltend machen. Sie müssen den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis binnen drei Monaten nach Wegfall der Zwangslage, spätestens jedoch fünf Jahre nach der Ausreise stellen. In diesem Fall können Sie die Aufenthaltserlaubnis auch erhalten, wenn Sie Ihren Lebensunterhalt in Deutschland nicht selbst sichern können.
Wenn Sie als Opfer einer Zwangsverheiratung bereits mindestens acht Jahre in Deutschland gelebt haben und mindestens sechs Jahre eine Schule besucht haben, erlischt Ihr noch gültiger Aufenthaltstitel während eines Auslandsaufenthaltes erst drei Monate nach Wegfall der Zwangslage, spätestens nach zehn Jahren Abwesenheit aus Deutschland.
Wenn Sie eine unter Zwang geschlossene Ehe aufheben lassen möchten, wenden Sie sich an das Familiengericht, in dessen Bezirk Sie und Ihr Ehemann oder Ihre Ehefrau Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die Antragsfrist für eine Aufhebung der Ehe wurde im Fall von Zwangsverheiratung von einem auf drei Jahre nach der Eheschließung verlängert.
Kosten
Keine