Aktuelles aus dem Bauamt

Baugenehmigung goes digital

Online-Service startet ab Januar

Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Bauamts in einem ihrer Büros

Links stapeln sich noch die Akten, rechts ein leerer Schreibtisch – mit der Einführung des digitalen Baugenehmigungsverfahrens werden die Aktenberge in den Büros schrumpfen. Darauf freuen sich u.a. Semira Schuster, Fachbereichsleiterin Bauverwaltung, Ramon Nicol, Projektbeauftragter Digitale Baugenehmigung und Heike Neubauer, Mitarbeiterin Digitalisierung.

Prinzipiell muss vor Errichtung einer baulichen Anlage eine Baugenehmigung beantragt werden. Sie zu bekommen ist mit der Einreichung zahlreicher  Formulare und Unterlagen verbunden. Auch während und nach der Bauphase sind weitere Unterlagen einzureichen. Vom Bauantrag über die  Baubeginnsanzeige oder die Anzeige der Nutzungsaufnahme – hier musste bislang viel Papier ausgefüllt und verschickt werden. Das wird ab 1. Januar 2023 einfacher, denn das digitale Baugenehmigungsverfahren hält Einzug im Landratsamt. 

Wie funktioniert es? 
Ab diesem Zeitpunkt können Bauwillige im Landkreis Anträge und Unterlagen in baurechtlichen Verfahren mit Hilfe von Antragsassistenten in  einem geführten Prozess online stellen bzw. hochladen, in etwa vergleichbar mit der Elster-Steuererklärung. Baupläne und Bauvorlagen werden in digitaler Form im pdf-Format hochgeladen. Die digitale Einreichung kann nur durch einen bauvorlagenberechtigten Entwurfsverfasser erfolgen, der dafür ein Nutzerkonto über das Bayern-Portal benötigt. Das Konto kann entweder über den elektronischen Personalausweis oder ein Elster-Zertifikat eingerichtet werden und dient als virtuelle Unterschrift. 

Anträge bei Landratsamt einreichen 
Digitale Anträge sind künftig regelmäßig beim Landratsamt, nicht mehr bei der Gemeinde, einzureichen – eine Ausnahme gibt es: die Stadt Neustadt, die für bestimmte Bauvorhaben selbst Bauaufsichtsbehörde ist (z.B. für ein bis zweigeschossige Wohngebäude im Geltungsbereich von Bebauungsplänen). Die Gemeinden werden umgehend nach Eingang der Bauantragsunterlagen digital beteiligt. Die Online-Services rund um die 
Baugenehmigung stehen ab dem 1. Januar 2023 auf der Kreis-Webseite unter www.kreis-nea.de/lebenslagen/baugenehmigung/digitaler-bauantrag zur Verfügung. Dort sind schon jetzt viele weitere Informationen und oft gestellte Fragen rund um den (digitalen) Bauantrag 
und alle Schritte, die dafür nötig sind, zu finden.

Bearbeitungsstand online abfragen 
Wenn eine Baugenehmigung beantragt wurde, kann der Bearbeitungsstand ab dem 1. Januar 2023 online abgefragt werden. Dazu sind das  Aktenzeichen des Verfahrens, das mit der Eingangsbestätigung des Bauantrags mitgeteilt wird, und das zugehörige Passwort nötig. Letzteres wird mit der Mitteilung des ersten Vorprüfungsergebnisses übermittelt. 

Schriftliche Einreichung weiterhin möglich 
Trotz der Einführung des digitalen Baugenehmigungsverfahrens bleibt es weiterhin möglich, schriftliche Anträge vorzulegen. Diese sind dann teilweise bei der jeweiligen Gemeinde, in der das Baugrundstück liegt, teilweise beim Landratsamt einzureichen (Details dazu unter www.kreis-nea.de/lebenslagen/baugenehmigung/digitaler-bauantrag > FAQ - Welchen Antrag - schriftlich oder digital - muss ich wo einreichen?). 

Online-Services für den Bauantrag

Ab dem 1. Januar 2023 können Bauanträge am Landratsamt Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim digital eingereicht werden.

Um ein digitales Verfahren zu ermöglichen ist am 1. März 2021 die digitale Bauantragsverordnung (DBauV) in Kraft getreten. Damit können verschiedene Anträge im Baugenehmigungsverfahren mit Hilfe von Antragsassistenten in einem geführten Prozess online gestellt werden (vergleichbar mit der Elster-Steuererklärung). Baupläne und Bauvorlagen werden ebenso in digitaler Form im pdf-Format hochgeladen.

Trotz der Aufnahme des Landratsamtes Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim zum 1. Januar 2023 in die Digitale Bauantragsverordnung (DBauV) bleibt es aber noch möglich schriftliche Anträge vorzulegen. Nahezu alle Anträge (auch die in schriftlicher Form) sind allerdings nicht mehr bei der jeweiligen Gemeinde, sondern beim Landratsamt einzureichen (Details siehe unten: FAQ - Welchen Antrag - schriftlich oder digital - muss ich wo einreichen?), hier reicht inzwischen eine einfache Papierausfertigung aus.

Die Gemeinden werden umgehend nach Eingang der Bauantragsunterlagen digital beteiligt.

Bürgerauskunft - Online-Abfrage des Bearbeitungsstands

Wenn Sie eine Baugenehmigung beantragt haben, können Sie sich ab dem 1. Januar 2023 online über den Bearbeitungsstand informieren.

Sie benötigen hierzu das Aktenzeichen des Verfahrens und das zugehörige Passwort. Das Aktenzeichen wurde Ihnen mit der Eingangsbestätigung Ihres Bauantrags mitgeteilt, das Passwort erhalten Sie mit der Mitteilung des ersten Vorprüfungsergebnisses. Zum Einloggen entnehmen Sie aus dem Aktenzeichen nur den Teil nach dem Buchstaben (Ihr Aktenzeichen lautet dann folgendermaßen: AX-202X-X).

Hier geht es zum Portal Bürgerauskunft 
Achtung! Aktuell ist es nur möglich Dokumente bis zu einer Größe von 5 Megabyte (MB) herunterzuladen. Hochgeladene Dateien können in der eAkte unter dem Ordner 0.0_Posteingang überprüft werden. Der Status „fehlt“ wird nicht automatisch auf „vorhanden“ gesetzt nachdem man die Unterlagen hochgeladen hat. Die Bestätigung erfolgt durch die zuständige Sachbearbeitung. 

Anleitung zum Portal Bürgerauskunft

 

Information zur Einreichung des digitalen Bauantrags

Weitere Informationen des Bayerischen Bauministeriums zum digitalen Bauantrag

Zu den Online-Services

Bitte wählen Sie den entsprechenden Assistenten für Ihr Bauanliegen aus.

FAQ - oft gefragt

Die digitale Einreichung ist bei einigen Online-Assistenten (z.B. Bauantrag, Antrag auf Vorbescheid usw.) nur durch einen vorlageberechtigten und authentifizierten Entwurfsverfasser möglich. Der Kriterienkatalog Standsicherheit muss durch den vorlageberechtigten Tragwerksplaner eingereicht werden. Die Baubeginnsanzeige kann im Klienten jede bzw. jeder einreichen.  

Der Einreichende muss sich über das Bayern-Portal einmalig eine sog. Bayern-ID holen und kann damit – vergleichbar einer virtuellen Unterschrift – Anträge und Unterlagen einreichen bzw. signieren. Der Link zur Bayern-ID siehe rechte Spalte.

Es gibt keine Pflicht zur digitalen Antragseinreichung! Natürlich können Sie Ihren Antrag auch in Papierform stellen. Allerdings ändert sich für Sie auch beim Einreichen in Papierform u.U. das Verfahren, da die meisten Anträge in Papierform nicht mehr bei der Gemeinde, sondern direkt im Landratsamt eingereicht werden müssen. Hier reicht inzwischen eine einfache Papierausfertigung aus.

Ab dem 1. Januar 2023 änadert sich dieses Verfahren: nahezu alle Anträge werden zuerst im Landratsamt eingereicht.
Bei digital eingereichten Anträgen geschieht dies automatisch über das Bayernportal, bei Papieranträgen (eine einfache Papierausfertigung reicht aus!) bitten wir Sie, diese im Landratsamt Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim, Konrad-Adenauer-Str. 1, 91413 Neustadt a.d.Aisch abzugeben oder an diese Adresse zu senden.
Die Gemeinden werden dann im ersten Schritt durch uns über Ihren Antrag informiert und beteiligt. Das Einvernehmen der Gemeinde zum Bauantrag ist wie gehabt eine wesentliche Genehmigungsvoraussetzung.

Hierzu gibt es einige (wenige) Ausnahmen. Folgende Übersicht zeigt, welche Anträge Sie wo abgeben müssen

AntragsartDigital

einreichen bei

Papier

einreichen bei

Einreicher
BauanträgeLandratsamtLandratsamtEntwurfsverfasser
GenehmigungsfreistellungsverfahrenLandratsamtGemeindeEntwurfsverfasser
Antrag auf VorbescheidLandratsamtLandratsamtEntwurfsverfasser
Antrag auf isolierte AbweichungLandratsamtLandratsamtBauherr, Vertreter des Bauherrn
Antrag auf isolierte Befreiung, AusnahmeLandratsamtGemeindeBauherr, Vertreter des Bauherrn

Antrag auf Verlängerung einer Baugenehmigung, Teilbaugenehmigung oder eines Vorbescheids

LandratsamtLandratsamtBauherr, Vertreter des Bauherrn
BaubeginnsanzeigeLandratsamtLandratsamtBauherr, Vertreter des Bauherrn

Anzeige der Nutzungsaufnahme

LandratsamtLandratsamtBauherr, Vertreter des Bauherrn
Anzeige der BeseitigungLandratsamtGemeinde und LandratsamtBauherr, Vertreter des Bauherrn, bei nicht freistehenden Gebäuden – der Tragwerksplaner
Kriterienkatalog StandsicherheitLandratsamtLandratsamtTragwerksplaner, der den Standsicherheitsnachweis erstellt
AbgrabungsanträgeLandratsamtLandratsamtEntwurfsverfasser

Unterlagen für genehmigungsfreie Abgrabungen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans

LandratsamtGemeindeEntwurfsverfasser
TeilabgrabungsgenehmigungLandratsamtLandratsamtEntwurfsverfasser
Abgrabungs-VorbescheidLandratsamtLandratsamtEntwurfsverfasser
Beginnsanzeige AbgrabungLandratsamtLandratsamtBauherr, Vertreter des Bauherrn

Abstandflächenübernahmeerklärungen können zwar nicht über den Antragsassistenten des Ministeriums digital eingereicht werden, dennoch können Sie ab dem 1. Januar 2022 ein "elektronisches Abbild" (=Scan) des unterschriebenen Originals bei uns einreichen. Die Bauaufsichtsbehörde kann die Vorlage des unterschriebenen Originals verlangen. 
Bitte bewahren Sie diese Unterlagen auch nach Abschluss des Verfahrens bei sich als Nachweis auf.

Bei Einreichung eines Bauantrags in Papierform bleibt hinsichtlich der Unterzeichnung der Bauvorlagen alles wie bisher. Dagegen ändert sich bei digitaler Einreichung die Unterschriftsregelung grundlegend!

Einen digitalen Bauantrag kann nur eine Person digital "unterzeichnen" - das muss nach der DBauV der vorlageberechtigte Entwurfsverfasser sein.
Dieser erklärt sich bei Einreichung des Antrags als verantwortlich für die Richtigkeit seiner Angaben und er erklärt, dass er im Sinne der Bauherren handelt.

Die Nachbarunterschriften müssen dennoch eingeholt werden. Im virtuellen Bauantragsformular (Online-Assistenten) muss angegeben werden, welche Unterschriften beim Entwurfsverfasser bzw. Bauherrn vorliegen.
Diese Unterschriften benötigt das Landratsamt nicht. Eine Ausfertigung der Baugenehmigung wird allen Nachbarn, die mit "Unterschrift liegt nicht vor" angegeben wurden, zugestellt. Wir weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass auch falsche Angaben zu den Nachbarunterschriften eine Ordnungswidrigkeit darstellen und in Art. 79 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) mit Bußgeld bewährt sind. Vor allem aber sollten Sie sich als Bauherr darüber im Klaren sein, dass alle Nachbarn, denen eine Baugenehmigung nicht zugestellt wurde (weil wir davon ausgegangen sind, dass die Unterschrift vorliegt), eine Klagefrist von einem Jahr nach Bekanntwerden der Baumaßnahme anstelle eines Monats haben, der Bescheid damit noch lange nach Baubeginn anfechtbar ist und sehr verzögert unanfechtbar wird.

Als Entwurfsverfasser benötigen Sie einen verifizierten Zugang ins Bayernportal mit der BayernID BayernID (buergerserviceportal.de)

Hier stehen zwei verschiedene Authentifizierungsmöglichkeiten zur Verfügung:

  • mit dem Personalausweis bzw. elektronischem Aufenthaltstitel (sie benötigen einen Personalausweis mit aktivierter eID-Funktion und ein Kartenlesegerät oder ein geeignetes Smartphone/Tablet mit der kostenlosen AusweisApp2)

  • mit dem Softwarezertifikat authega

Damit können Sie Ihren Bauantrag rechtssicher unterschreiben und bei uns einreichen.

Dateien müssen als Einzeldateien in einem Portable Document Format (PDF) vorliegen. Dateianlagen innerhalb der Dateien sind unzulässig. Die Dateien dürfen keine Sicherheitseinstellungen und keinen Schreibschutz enthalten. Aus dem Dateinamen muss klar hervorgehen um welchen Plan (Grundriss, Schnitt, Ansichten etc.) es sich handelt. Lageplan und Bauzeichnungen müssen neben der numerischen Angabe des Maßstabes auch eine grafische, mit den tatsächlichen Distanzen zu beschriftende Maßstabsleiste enthalten, sofern nicht vorhandene Maßketten eine Kalibrierung ermöglichen.

Die Nachweise der Standsicherheit, des Brandschutzes und die Bestätigung nach Art. 78 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 BayBO werden als elektronisches Abbild des vom Ersteller unterschriebenen Originals abgegeben.

Die Bauvorlagen müssen die Person des Entwurfsverfassers erkennen lassen.

Nein. Die Nutzung des Bayernportals und der Online-Assistent ist ein für die Bürger kostenloses Angebot der Bayerischen Staatsregierung. Für die Baugenehmigung werden unverändert Kosten nach dem Kostengesetz in Verbindung mit dem Kostenverzeichnis erhoben.