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Newcastle-Krankheit bei Geflügel in Deutschland
Nach rund 30 Jahren ohne Nachweise in Deutschland sind seit Ende Februar 2026 erstmals wieder Fälle der Newcastle-Krankheit (Newcastle Disease, ND) festgestellt worden. Betroffen waren sowohl große Legehennen- und Putenbestände als auch kleinere private Geflügelhaltungen in Brandenburg und Südbayern.
Die Newcastle-Krankheit ist eine weltweit verbreitete, hochansteckende Viruserkrankung bei Vögeln. In Deutschland besteht bereits seit den 1990er Jahren eine Impfpflicht für Hühner und Puten – unabhängig von der Größe des Bestandes. Dennoch kann es trotz Impfung zu Infektionen kommen. Geimpfte Tiere zeigen in der Regel jedoch deutlich mildere Krankheitsverläufe und scheiden weniger Virus aus. Besonders Jungtiere während der Aufzuchtphase sind häufig noch nicht ausreichend geschützt.
Aktuell gibt es im Landkreis Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim noch keine Fälle der Krankheit, das Veterinäramt möchte aber vorbeugend und frühzeitig über die Newcastle-Krankheit informieren und zur Vorsicht aufrufen.
Ansteckung und Symptome
Die Übertragung erfolgt über die Atemluft sowie durch direkten oder indirekten Kontakt mit virushaltigen Ausscheidungen infizierter Tiere – beispielsweise über Personen, kontaminierte Stallausrüstung, Staub, Schuhe oder Kleidung.
Die Krankheitsanzeichen ähneln denen der klassischen Geflügelpest. Neben plötzlich auftretenden Todesfällen ohne vorherige Symptome können folgende Anzeichen auftreten:
- Fieber, Mattigkeit und Appetitlosigkeit
- Struppiges Gefieder und Rückgang der Legeleistung
- Atemwegssymptome (z. B. Atemnot, Niesen, Röcheln)
- Durchfall mit grünlich verfärbtem Kot
- Zentrale Nervensymptome (z. B. Kopfschiefhaltung)
Die Ausprägung hängt vom Virustyp, der Vogelart, dem Alter und dem Impfstatus der Tiere ab. Besonders schwer verlaufen Erkrankungen bei Hühnern und Puten.
Das Virus zirkuliert zwar auch in verschiedenen Wildvogelpopulationen, einen Hinweis auf ein flächiges Seuchengeschehen bei Wildvögeln ist aktuell jedoch nicht bekannt.
Meldepflicht und Maßnahmen im Seuchenfall
Die Newcastle-Krankheit ist anzeigepflichtig. Im Falle eines Ausbruchs müssen gemäß EU-Recht alle Tiere des betroffenen Bestandes getötet und unschädlich beseitigt werden – auch dann, wenn die Tiere geimpft waren. Zusätzlich richten die zuständigen Behörden Schutz- und Überwachungszonen ein und führen umfangreiche Untersuchungen durch, um die Ausbreitung einzudämmen.
Keine erhebliche Gefahr für den Menschen
Für den Menschen stellt die Newcastle-Krankheit keine nennenswerte Gefahr dar. Infektionen treten selten auf und erfolgen nahezu ausschließlich durch direkten Kontakt mit infizierten Tieren. Mögliche Symptome sind leichte, grippeähnliche Beschwerden oder eine Bindehautentzündung. Das Virus wird durch Erhitzen abgetötet, insofern sollte hierauf beim Verzehr von Geflügelfleisch und Eiern geachtet werden.
Appell an Geflügelhalterinnen und -halter
Das Veterinäramt ruft alle Geflügelhalterinnen und -halter sowie Tierärztinnen und Tierärzte zu erhöhter Wachsamkeit auf. Bereits bei Verdachtsmomenten ist umgehend der betreuende Tierarzt oder das zuständige Veterinäramt zu informieren – auch bei kleinsten Beständen.
Zur Vermeidung einer Einschleppung des Virus sind konsequente Biosicherheitsmaßnahmen unerlässlich:
- Führen eines Bestandsregisters (Zu- und Abgänge)
- Sicherung der Stallanlagen gegen unbefugten Zutritt sowie gegen Wildtiere und Schadnager
- Nutzung stallinterner Kleidung und Schuhe bzw. Reinigung und Desinfektion
- Händehygiene vor und nach Betreten des Stalls
- Sichere Lagerung von Futtermitteln
- Keine Verfütterung von Geflügelteilen, Eiern oder Eierschalen
Darüber hinaus wird dringend empfohlen, den aktuellen Impfstatus aller Hühner- und Putenbestände gemeinsam mit dem betreuenden Tierarzt zu überprüfen und gegebenenfalls aufzufrischen. Dies gilt ausdrücklich auch für Klein- und Kleinsthaltungen. Auf die bestehende Dokumentationspflicht wird hingewiesen.
Meldepflicht für Geflügelhaltungen
Das Landratsamt weist zudem darauf hin, dass alle Geflügelhaltungen – auch private Kleinsthaltungen – meldepflichtig sind. Als Nutztierhaltung müssen sie beim zuständigen Veterinäramt registriert werden.
Kontakt
Veterinäramt Neustadt a.d. Aisch-Bad Windsheim, Mail: vetamt@kreis-nea.de
