Neuigkeiten aus dem Landratsamt

Pflichtumtausch - Graue und rosafarbene Führerscheine bis 2033 passé

Pflichtumtausch von Führerscheinen wird für die ersten Jahrgänge konkret

Viele rosafarbenen und Kartenführerscheine auf einem Haufen

Spürbar angezogen hat im Landkreis die Nachfrage nach dem Umtausch alter Führerscheine. Die im März 2019 in Kraft getretene Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung sieht einen stufenweisen Pflichtumtausch aller grauen beziehungsweise rosafarbenen Führerscheine vor, der erste Stichtag gilt für die Geburtsjahrgänge 1953 bis 1958, sie müssen ihren Führerschein bis 19. Januar 2022 ausgetauscht haben.

In einer zweiten Stufe sind ab 2026 die sogenannten Kartenführerscheine an der Reihe, die seit dem 1. Januar 1999 ausgestellt wurden. Bis 2033 soll der Austausch für alle Führerscheinbesitzer abgeschlossen sein.

Allein bis zum ersten Stichtag im Januar 2022 für die Jahrgänge 1953 bis 1958 müssen im  Landkreis rund 4.500 Führerscheine umgetauscht werden, im Folgejahr sind es bei den Geburtsjahrgängen 1959 bis 1964 rund 4.650. Hintergrund der Vorgabe ist die EU-weite Vereinheitlichung von Führerscheinen. Verbessert werden soll zudem die Fälschungssicherheit, künftig muss die Fahrerlaubnis alle 15 Jahre erneuert werden, dies galt bislang nur für Kartenführerscheine, die seit dem 19. Januar 2013 ausgegeben wurden.

Bei Führerscheinen mit einem Ausstellungsdatum bis zum 31. Dezember 1998 ist das Geburtsjahr des Führerscheinbesitzers ausschlaggebend: 

Geburtsjahr des Fahrerlaubnis-InhabersStichtag für den Umtausch
Vor 195319.01.2033
1953-195819.01.2022
1959-196419.01.2023
1965-197019.01.2024
1971 oder später19.01.2025

Bei Führerscheinen mit dem Ausstellungsdatum ab 1. Januar 1999 ist hingegen das Ausstellungsjahr des Führerscheins ausschlaggebend: 

AusstellungsjahrStichtag für den Umtausch
1999-200119.01.2026
2002-200419.01.2027
2005-200719.01.2028
200819.01.2029
200919.01.2030
201019.01.2031
201119.01.2032
2012-18.01.201319.01.2033

Für den Umtausch ist eine Kopie des Personal- beziehungsweise Reisepasses notwendig, ein aktuelles, biometrisches Lichtbild, ein Antrag auf Ausstellung eines neuen Führerscheins sowie ggf. eine Karteikartenabschrift. Dieser kann vorab hier heruntergeladen werden. Die Entgegennahme des Antrages und anschließende Bearbeitung kann nur bei vollständig vorgelegten Unterlagen erfolgen. Weitere Informationen finden Sie auch auf dem Infoblatt.

Für den Umtausch wird eine Gebühr von 30,30 Euro fällig, wenn der neue Führerschein von der Bundesdruckerei direkt an die jeweilige Heimatadresse geschickt werden soll. Zu beachten ist, dass der Antrag auf Direktversand ausschließlich bei der Führerscheinstelle im Landratsamt in Neustadt a.d.Aisch möglich ist, dabei ist der bisherige Führerschein mitzubringen. Wird der Führerschein hingegen vom Inhaber selbst abgeholt, kann der Umtausch auch bei den Außenstellen der Kfz-Zulassung in Bad Windsheim, Scheinfeld oder Uffenheim erfolgen. Für den Fall, dass die jeweiligen Fristen für die Umtauschpflicht nicht eingehalten werden, hat der Gesetzgeber ein Verwarnungsgeld vorgesehen.

Dabei bedeutet eine abgelaufene Umtauschfrist nicht, dass die Fahrerlaubnis ungültig wird, es verliert lediglich der bisherige Führerschein seine Gültigkeit.

Downloads

Infoblatt zum Pflichtumtausch Führerschein
Antrag zum Pflichtumtausch der Führerscheine