Beratung bei der Bewilligung neuer Angebote

Eine zentrale koordinierende und beratende Aufgabe kommt der PSAG Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim im Verfahren zur Bewilligung von neuen oder zur Erweiterung von bestehenden Angeboten im Bereich der Versorgung von Menschen mit psychischer Erkrankung und/oder Beeinträchtigung im Landkreis zu.

In der Regel beginnt das Verfahren damit, dass ein Träger einen Bedarf feststellt und einen Antrag auf Platzerweiterung an die PSAG und an den Bezirk Mittelfranken stellt. Daraufhin erfolgt eine Bedarfsbewertung und eine Abstimmung über den Antrag durch die stimmberechtigten PSAG-Mitglieder, wobei das Ergebnis als Empfehlung der PSAG an den Bezirk weitergeleitet wird.

Basierend auf der Bedarfserhebung bei den Trägern verschickt dieser den sogenannten Ausbaurahmen für das aktuelle Jahr an die PSAG-Regionen. Im Rahmen einer Priorisierungssitzung, welche meistens zu Beginn des Jahres stattfindet und bei welcher der Bezirk und die PSAG-Regionen vertreten sind, werden das vorhandene Budget auf die vorliegenden Anträge verteilt und Ausbau-Empfehlungen an den Planungs- und Koordinierungsausschuss (PKA) abgegeben.

Der PKA wiederum berät über die Empfehlungen und leitet diese an den Sozialausschuss des Bezirkstags, wo schlussendlich die Entscheidung über die Bewilligung oder Ablehnung der Anträge gefällt wird. Der antragsstellende Träger erhält den Bescheid über den Bezirk.

Bei den Anträgen wird unterschieden nach

  1. Förderbereich (z.B. Sozialpsychiatrische Dienste, Psychosoziale Beratungsstellen, soziale Fachdienste, Genesungsbegleiter, Zuverdienst
  2. und Entgeltbereich (z.B. Ambulant Betreutes Wohnen, Externe Arbeitstherapie, Tagesstätte).

Anträge aus dem Förderbereich sollen jeweils bis zum 31.05. des Jahres eingereicht werden, damit sie in die Empfehlungen der PSAG Mittelfranken für die laufenden Haushaltsberatungen mit einfließen können. Für den Entgeltbereich gilt der 31.10. des jeweiligen Jahres als Ende des Meldezeitraums.

Mit Schreiben des Bezirks vom 27.07.2020 wurden aufgrund der Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) verschiedene Formen des betreuten Einzelwohnens für Menschen mit seelischer Behinderung aus dem bisherigen Antragsverfahren herausgenommen.

Weiterhin beteiligt sind die Psychosozialen Arbeitsgemeinschaften mit einer Konzept- bzw. Bedarfsprüfung

  • im Bereich betreutes Wohnens in Wohngemeinschaften
  • sowie bei der Antragstellung von neuen Einrichtungen im Bereich des betreuten Einzelwohnens
  • oder bei Konzeptänderungen in bereits bestehenden Einrichtungen.
  • Ebenso bei der Antragstellung von neuen Einrichtungen im Bereich des betreuten Wohnens in Wohngemeinschaften
  • oder bei Konzeptänderungen in bereits bestehenden Einrichtungen.