Neuigkeiten aus dem Landratsamt

Geld für die Ausbildung

BAföG und AFBG: Anträge bereits jetzt stellen!

Im Herbst beginnen viele Jugendliche und Erwachsene eine neue oder weiterführende schulische Ausbildung. Finanzielle Unterstützung gibt es durch das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) mit seinen Fördermöglichkeiten oder durch das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) - bekannt als „Aufstiegs-BAföG“ (ehemals auch „Meister-BAföG“).

Formblätter für Neuanträge sowie Weiterförderungsanträge sind beim Amt für Ausbildungsförderung im Landratsamt erhältlich.
Die Antragstellung kann auch über Online-Portale erfolgen: www.bafoeg-digital.de bzw.  afbg-digital.de

Förderung nur auf Antrag
„Für jedes Schuljahr ist ein neuer Antrag erforderlich“, erinnern die Mitarbeiterinnen des Amtes für Ausbildungsförderung am Landratsamt. Um Zahlungsunterbrechungen zu vermeiden, sollte der Antrag drei Monate vor Schuljahresende im Landratsamt eingehen.
Bei Neuanträgen beginnt die Förderung frühestens mit dem Monat der Ausbildungsaufnahme; wird der Antrag erst nach Ausbildungsbeginn gestellt, können die zurückliegenden Monate nicht mehr berücksichtigt werden. Wer im Vorjahr bereits Förderung erhalten hat, kann eventuell auch für den Ferienmonat August Geld erhalten, wenn der Folgeantrag spätestens im August beim Amt für Ausbildungsförderung eingeht.

Welches Einkommen zählt?
Die Förderung nach dem BAföG
ist abhängig vom Einkommen und Vermögen des Auszubildenden selbst, vom Einkommen der Eltern und ggf. des Ehegatten/Lebenspartners. Für das Schuljahr 2024/2025 ist bei einer Antragstellung im Jahr 2024 das Einkommen der Eltern/des Ehegatten/Lebenspartners des Kalenderjahres 2022 maßgebend.

Förderung nach Schüler-BAföG
Förderungsfähig sind Ausbildungen an allgemein- und berufsbildenden Schulen, an öffentlichen Ausbildungsstätten und gleichwertigen privaten Ausbildungsstätten.
Konkret sind das:

  • zumindest zweijährige Berufsfachschulen und Fachschulen (ohne abgeschlossene Berufsausbildung als Zugangsvoraussetzung), sofern sie einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
  • Fachschulen und Fachoberschulen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
  • Abendhauptschulen, Abendrealschulen und Abendgymnasien (soweit Vollzeitunterricht), Berufsaufbauschulen, Kollegs und Berufsoberschulen sowie
  • Höhere Fachschulen, Akademien einschließlich Fachakademien und Hochschulen.

Gefördert wird auch, wer aufgrund der Entfernung zur Schule nicht bei seinen Eltern wohnen kann – also „notwendig auswärtig untergebracht“ ist – und eine der folgenden Schulen ab Klasse 10 besucht: Gymnasium, Realschule, Wirtschaftsschule, Mittelschule, Fachoberschule, Berufsgrundschuljahr oder einjährige Berufsfachschule.

Aufstiegsförderung bzw. Aufstiegs-BAföG
Mit dem „Aufstiegs-BAföG“, werden Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung finanziell unterstützt.
Die Förderung nach dem AFBG wird altersunabhängig und für Maßnahmen in Vollzeit und Teilzeit gewährt.
Förderfähig sind Aufstiegsfortbildungen, die eine vorhergehende Berufsausbildung voraussetzen und auf eine darauf aufbauende Fortbildungsprüfung vorbereiten (z.B. Schreiner/in zum/zur Schreinermeister/in oder Kaufmann/-frau zum/zur Fachwirt/in).
Die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren werden einkommens- und vermögensunabhängig gefördert. Die Förderung erfolgt zu 50 Prozent als Zuschuss, der nicht mehr zurückgezahlt werden muss, und zu 50 Prozent als Angebot der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) über ein zinsgünstiges Darlehen.
Bei Vollzeitfortbildungen wird zusätzlich ein monatlicher Unterhaltsbeitrag gewährt – abhängig vom Einkommen und Vermögen des Antragstellers - und ggf. vom Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners. Dieserwird zu 100 Prozent als Zuschuss gewährt.
Beim Besuch von Fachschulen und Akademien besteht für die Schüler zudem die Wahlmöglichkeit zwischen der Förderung nach dem BAföG und dem AFBG, dies betrifft vor allem die Fortbildungen zum Erzieher und Techniker. Es wird darauf hingewiesen, dass im AFBG für die regelmäßige Teilnahme und bei Abbruch der Maßnahme strengere Vorschriften gelten.
Die Vermögensfreigrenze beträgt für Leistungen nach dem AFBG derzeit 45.000 €. Für Leistungen nach dem BAföG liegt die Vermögensfreigrenze bei 15.000 € und erhöht sich ab dem 30. Lebensjahr auf 45.000 €.
Bei Fragen zu diesen Themen können Sie sich vorab im Internet unter www.bafög.de bzw. www.aufstiegs-bafoeg.de informieren. Des Weiteren erhalten Sie von den Mitarbeiterinnen des Amtes für Ausbildungsförderung telefonisch gerne nähere Auskünfte zu Ihren Fragen.

Kontakt:
Landratsamt Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim
Amt für Ausbildungsförderung
Konrad-Adenauer-Str. 1
91413 Neustadt a.d.Aisch
Tel. 09161 92-2110, -2111 oder -2112
E-Mail: ausbildungsfoerderung@kreis-nea.de