Neuigkeiten aus dem Landratsamt
Regelungen zur Wasserentnahme aus Oberflächengewässern
Eine Wasserentnahme aus Oberflächengewässern ist grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen des Gemeingebrauchs nach Art. 18 Bayerisches Wassergesetz, z.B. zur Viehtränke, Schöpfen mit Handgefäßen, oder für den häuslichen Bedarf in der Landwirtschaft möglich. Das gilt aber auch nur dann, soweit keine erhebliche Beeinträchtigung des Gewässers und seiner Ufer sowie der Tier- und Pflanzenwelt zu erwarten ist.
Aufgrund der derzeitigen Wasserstände ist an vielen Gewässern aufgrund geringer Wasserführung, bei einer Entnahme eine erhebliche Beeinträchtigung zu erwarten. Somit sind Wasserentnahmen aus Gewässern derzeit im Regelfall nicht möglich.
Rückfragen beantwortet Ihnen das Landratsamt – Sachgebiet Gewässerschutz und Abfallrecht unter 09161 92-4200, bzw. -4206 oder umweltfragen@kreis-nea.de.
Allgemeine Informationen zur aktuellen Niedrigwassersituation, sowie aktuelle Pegelstände sind unter https://www.nid.bayern.de/ abrufbar.