Bekanntmachungen & Co

Zur Umsetzung des Art. 27a Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) werden nachfolgend durch Rechtsvorschrift angeordnete öffentliche oder ortsübliche Bekanntmachungen und zur Einsicht ausliegende Unterlagen (soweit technisch und datenschutzrechtlich möglich) zusätzlich im Internet veröffentlicht. 

Weiterführende Links

Bekanntmachung Landratsamt Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim, Aktenzeichen 32-5650-Ru

Vollzug des Tierseuchenrechts; Genehmigung der freiwilligen Impfung gegen die Blauzungenkrankheit bei Rindern, Schafen und Ziegen

Das Landratsamt Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim erlässt folgende 
Allgemeinverfügung

1. Die Ziffer I der Allgemeinverfügung des Landratsamtes Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim vom 17.05.2016, Az.: 32-5650-Ru, bezüglich der Genehmigung zur freiwilligen Impfung empfänglicher Tiere (Rinder, Schafe, Ziegen) gegen die Erreger der Blauzungenkrankheit vom Serotyp 4 und 8 im Landkreis Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim wird um den BTV-Serotyp 3 erweitert. 

2. Die Allgemeinverfügung gilt am Tag nach ihrer Veröffentlichung als bekannt gegeben. 

Hinweise: 
Die übrigen Regelungen der Allgemeinverfügung vom 17.05.2016, Az.: 32-5650-Ru, zur freiwilligen vorbeugenden Impfung empfänglicher Tiere (Rinder, Schafe, Ziegen) aus der Ziffer II der genannten Allgemeinverfügung gelten weiterhin. 

Insbesondere gilt:  
Es dürfen nur inaktivierte Impfstoffe zum Einsatz kommen. Gegen die BTV-Serotypen 4 und 8 dürfen nur zugelassene Impfstoffe zum Einsatz kommen.  Alle Impfungen sind wie bisher in der HIT-Datenbank zu erfassen (Rind: Einzeltier, Schaf und Ziege: Bestand) 
Die BTSK gewährt auch für genehmigte Impfungen gegen BTV-3 eine Beihilfe in Höhe von 1,00 € pro Impfung. 

Bekanntmachungsvermerk: 
Gemäß Art. 41 Abs. 4 Satz 1 Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetz ist nur der verfügende Teil der Allgemeinverfügung öffentlich bekannt zu machen. 

Die Allgemeinverfügung wird am Haupteingang des Landratsamtes Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim, Konrad-Adenauer-Straße 1, 91413 Neustadt a.d. Aisch, ausgehängt und ist gemäß 
Art. 27 a BayVwVfG auf der Internetseite des Landratsamtes Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim abrufbar.
Zusätzlich wird sie im Kreisamtsblatt Nr. 13/2024 veröffentlicht. 

Die Allgemeinverfügung liegt mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung im Landratsamt Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim, Zimmer-Nr. A 126 aus. Sie kann während der Allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden.

gez. Zeilinger-Latka, Oberregierungsrätin

 

Bekanntmachung (130KB)