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Landkreis Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim
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Behördenwegweiser A-Z

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Verkehrswertgutachten; Beantragung

Bei den Landratsämtern und kreisfreien Städten bestehen selbständige, unabhängige Gutachterausschüsse zur Ermittlung von Grundstückswerten. Sie erstellen auf Antrag Gutachten über den Wert bebauter oder unbebauter Grundstücke.

Verkehrswertgutachten (§ 193 u. 194 BauGB i.v.m. § 14 u. 15 BayGaV) 

  • für bebaute und unbebaute Grundstücke, sowie Rechte an diesen, werden vom örtlich zuständigen, unabhängigen Gutachterausschuss für Grundstückswerte auf Antrag erstattet. 
  • werden von drei Gutachtern des Gutachterausschusses unterzeichnet.
  • ermitteln den Verkehrswert (Marktwert), bestimmt durch den Preis, der am Ermittlungsstichtag, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks oder des sonstigen Gegenstands der Wertermittlung ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre. 

Beantragung

Sie können die Erstellung eines Verkehrswertgutachtens durch Zusendung des unter "Download" erhältlichen Antrags per E-Mail: gutachterausschuss@kreis-nea.de oder per Post an

Gutachterausschuss für Verkehrswerte 
Landratsamt Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim 
Konrad-Adenauer-Straße 1 
91413 Neustadt a.d.Aisch 

oder per Online-Formular (siehe „Online-Verfahren“ unten). 

Es ist mit einer Wartezeit von mindestens 6 Monaten zu rechnen. 


Voraussetzungen

Verkehrswertgutachten können von Eigentümern, deren bevollmächtigten Vertretern oder sonstigen Berechtigten an einem Grundstück beantragt werden. 


Kosten

Die Gebühren des Verkehrswertgutachtens richten sich in Abhängigkeit des ermittelten Werts nach Bayerischer Gutachterausschussverordnung (BayGaV) §15 

Die Grundgebühr ergibt sich im Regelfall abhängig vom marktangepassten vorläufigen Wert, ohne besondere objektspezifische Grundstücksmerkmale, aus dem maßgeblich für die Ermittlung des Verkehrswerts herangezogenen Wertermittlungsverfahren. 

Die Grundgebühr beträgt bei einem ermittelten Wert 

  1. bis 200.000 Euro: 2.450 Euro
  2. über 200.000 Euro bis 300.000 Euro: 2.600 Euro
  3. über 300.000 Euro bis 400.000 Euro: 2.700 Euro
  4. über 400.000 Euro bis 500.000 Euro: 2.800 Euro
  5. über 500.000 Euro bis 1.000.000 Euro: 1.800 Euro zuzüglich 2 v.T. des Werts
  6. über 1.000.000 Euro bis 10.000.000 Euro: 2.800 Euro zuzüglich 1 v.T. des Werts
  7. über 10.000.000 Euro: 3.200 Euro zuzüglich 1 v.T. des Werts. 

Je nach Schwierigkeit der Ermittlung kann die Gebühr um bis zu 50 % erhöht (z.B. bei Belastung mit besonderen Rechten) oder um bis zu 50% verringert (z.B. bei unbebauten Grundstücken) werden. 

Sind in einem Gutachten für ein Wertermittlungsobjekt mehrere Werte, Werte für mehrere Stichtage oder entsprechende Wertunterschiede zu ermitteln, so wird der Gebührenberechnung die Summe aus dem höchsten ermittelten Wert und je einem Drittel aller weiteren ermittelten Werte zu Grunde gelegt. 

Zuzüglich Auslagen und Steuer. 


Formulare

  • Verkehrswertermittlung, Antrag auf
  • Gutachterausschuss - Informationen gem. DSGVO bzgl. Antrag auf Verkehrswertermittlung/Erstellung eines Gutachtens §§ 192 ff. BauGB
  • Erläuterungen der Abkürzungen des Gutachterausschusses

Online Verfahren

    • Zum Onlineverfahren Verkehrswertgutachten im Bayernportal (externer Link)

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