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Behördenwegweiser A-Z

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Wohngeld; Beantragung eines Miet- oder Lastenzuschusses

Einkommensschwächere Haushalte erhalten unter bestimmten Voraussetzungen Wohngeld als staatlichen Zuschuss zu den Wohnkosten.

Zweck

Wohngeld wird auf Antrag zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens als Zuschuss zu den Aufwendungen für den selbst genutzten Wohnraum geleistet (§§ 7, 26 Sozialgesetzbuch I; § 1 Wohngeldgesetz).

Gegenstand

Wohngeld wird für Mietwohnungen und vergleichbaren Wohnraum als Mietzuschuss, für im Eigentum stehenden und vergleichbaren Wohnraum als Lastenzuschuss gezahlt (weiterführende Informationen siehe "Verwandte Themen").

Anspruchsberechtigte

Einen Mietzuschuss erhalten auf Antrag beispielsweise Mieter einer Wohnung, Untermieter oder Heimbewohner.

Eigentümer eines Eigenheimes, einer Eigentumswohnung oder einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle können Wohngeld als Lastenzuschuss für den selbstgenutzten Wohnraum beantragen.

ZuwendungsfähigeKosten

Die Miete sowie die Belastung für den Wohnraum sind nur bis zu einem gesetzlich bestimmten Höchstbetrag berücksichtigungsfähig. Dieser richtet sich nach der Zahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder und der Mietenstufe der Gemeinde. Näheres hierzu können Sie bei Ihrer Wohngeldbehörde erfragen (siehe unter "Für Sie zuständig").

Art und Höhe

In welcher Höhe Wohngeld in Form von Miet- oder Lastenzuschuss zusteht, hängt ab von

  • der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder,
  • dem Gesamteinkommen und
  • der Höhe der berücksichtigungsfähigen Miete oder Belastung für den Wohnraum.


Voraussetzungen

Um Wohngeld zu erhalten, muss die wohngeldberechtigte Person (siehe unter "Anspruchsberechtigte") einen Antrag stellen. Das anrechenbare Gesamteinkommen aller Haushaltsmitglieder darf dabei eine bestimmte Einkommensgrenze nicht überschreiten. Kein Anspruch auf Wohngeld besteht soweit die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre, insbesondere wegen erheblichen Vermögens.

Empfänger von sog. Transferleistungen (z. B. Arbeitslosengeld II, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Sozialhilfe) sind vom Wohngeld grundsätzlich ausgeschlossen, wenn die Kosten der Unterkunft bei der Berechnung der Transferleistung berücksichtigt worden sind. Schüler, Studenten und freiwillig Wehrdienst Leistende können nur unter bestimmten Voraussetzungen Wohngeld erhalten.

Der zur Berechnung des Wohngeldanspruchs notwendige Antrag auf Mietzuschuss oder Lastenzuschuss enthält die erforderlichen Fragen zur Person, zu den Haushaltsmitgliedern, zum Wohnraum und zur Miete bzw. Belastung für den Wohnraum. Für die im Antrag gemachten Angaben müssen dem Wohngeldantrag entsprechende Nachweise beigefügt werden.


Fristen

Wohngeld wird grundsätzlich ab dem Ersten des Monats bewilligt, in dem der Antrag gestellt worden ist.


Kosten

keine


Formulare

  • Antrag auf Wohngeld - Mietzuschuss

    Bitte reichen Sie das vollständig ausgefüllte Formular bei der zuständigen Behörde ein. Wird der Antrag formlos gestellt, kann dies zu Verzögerungen führen.

  • Erläuterungen zum Antrag auf Wohngeld (Mietzuschuss)
  • Antrag auf Wohngeld - Lastenzuschuss
  • Erläuterungen zum Antrag auf Wohngeld (Lastenzuschuss)
  • Datenschutzhinweise zum Wohngeldantrag

    Datenschutzhinweise zum Wohngeldantrag aufgrund der europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO)

  • Verdienstbescheinigung zum Antrag auf Wohngeld

 


    Online Verfahren

      Wohngeld - Antrag auf Mietzuschuss


    Links

      • Wohngeld

        Weiterführende Informationen des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr

       


    Lebenslagen

    • Mieten und Vermieten
    • Finanzielle und sonstige Hilfen
    • Finanzielle Hilfen und Förderprogramme

    Organisation

    • Wohngeld
    • Sozialwesen
    • Abteilung 2 - Kommunale und soziale Angelegenheiten

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    • Thomas Tischner

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      Telefon: 09161922412

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