Termine, Öffnungszeiten und Co.
Ordnungsgemäße Abfallentsorgung
Wem ist es noch nicht aufgefallen? Immer wieder werden öffentliche Mülleimer in den Städten und Dörfern im Landkreis als Abladeort für Hausmüll genutzt. Und nicht nur das – die verschiedensten Müllarten bis hin zu Kuriositäten wie Toilettenschüsseln oder gar Problemmüll werden einfach an Flurwegen oder im Wald entsorgt. Das bereitet den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Abfallwirtschaft viel Arbeit und dadurch zusätzliche Entsorgungskosten und ist in eiigen Fällen sogar gefährlich für Mensch und Umwelt. Dabei ist es illegal, privaten Haus- oder Restmüll anders als über die Abfalltonnen zu Hause oder über die Annahmestellen der Abfallwirtschaft im Landkreis zu entsorgen. Denn es besteht nach Abfallwirtschaftssatzung der sogenannte Anschlusszwang. Das heißt, es müssen alle überlassungspflichtigen Abfälle gebührenpflichtig dem Landkreis überlassen werden. Daher hat die Entsorgung von auf dem Grundstück anfallenden Abfällen über den Landkreis zu erfolgen und nicht über die öffentlichen Mülleimer, für die in der Regel die Städte und Gemeinden zuständig sind. Tabu ist ebenfalls die illegale Ablagerung von Müll in der Landschaft.
Was darf in den öffentlichen Mülleimer?
Öffentlich aufgestellte Müllbehälter, zum Beispiel an Plätzen, entlang von Wegen oder auch an Bushaltestellen oder öffentlichen Einrichtungen in den Städten und Gemeinden, dienen der Entsorgung von unterwegs anfallendem Müll. Das sind in der Regel kleinere Mengen, wie Papiertaschentücher, Verpackungen von Snacks oder Trinktüten. Eine volle Mülltüte, die im öffentlichen Mülleimer landet, ist kritisch zu betrachten, denn der Verdacht liegt nahe, dass hier privater Hausmüll entsorgt wird – und das ist verboten. Dasselbe gilt auch für Müll, der in Gewerbebetrieben anfällt. Zum Hausmüll zählt sämtlicher Abfall, der in privaten Haushalten oder vergleichbaren Einrichtungen entsteht. Neben dem allgemeinen Restmüll betrifft dies auch Biomüll, Altpapier, Altglas, Sperrmüll, Elektronikschrott und Sondermüll.
Mindestens Ordnungswidrigkeit
Die Entsorgung von privatem Müll in öffentlichen Müllbehältern gilt als Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Bußgeld durch das Ordnungsamt geahndet werden. Dies gilt auch für unzulässige Abfallablagerungen in der Landschaft, wobei es hier je nach Abfalleigenschaft sogar zur Einleitung eines Strafverfahrens kommen kann.
Appell
Die Bürgerinnen und Bürger sowie Besucherinnen und Besucher des Landkreises werden dringend gebeten, die öffentlichen Mülleimer ausschließlich für unterwegs anfallenden Müll zu nutzen. Bei Beobachtungen zur illegalen Benutzung kann gerne das jeweilige Ordnungsamt der Stadt oder Gemeinde angesprochen werden. Falls illegale Abfallablagerungen in der Landschaft beobachtet werden, wird darum gebeten unverzüglich das Landratsamt oder die Polizei zu verständigen. Bei allgemeinen
Fragen zur Abfallentsorgung steht gerne die Abfallberatung des Landkreises, Sarah Kuhlmann, Tel. 09161 92-6380, E-Mail: abfall@kreis-nea.de zur Verfügung.