Was versteht man unter Behinderung?

Im Neunten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB) ist der Begriff "Behinderung" in § 2 Abs. 1 SGB IX definiert. Demnach sind Menschen behindert, deren

  • körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit
  • mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate
  • von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und
  • daher ihre Teilnahme am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.

Von einer Behinderung bedroht ist ein Mensch, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist. 

Behinderten Menschen kommt besonderer Schutz zu bzw. haben Anspruch auf besondere Leistungen. Damit sollen behinderungsbedingte Nachteile teilweise ausgeglichen werden - zum einen im gesellschaftlichen Leben und auch bei der Arbeit.

Informationen finden Sie auf der Webseite des Zentrum Bayern Familie und Soziales.

Ebenfalls im SGB IX geregelt ist, welche Personen als schwerbehindert anzusehen sind. Eine Schwerbehinderung wird mit einem Ausweis nachgewiesen. Bei einem nachgewiesenen "Grad der Behinderung (GdB)" von wenigstens 50, spricht man von Schwerbehinderung. Grundsätzlich gilt: je höher der GdB, desto höhere Nachteilsausgeiche werden gewährt.

Informationen zum Anerkennungsverfahren finden Sie auf unserer Homepage unter Feststellung von Behinderung, Schwerbehindertenausweis.

Eine Übersicht über die Einrichtungen für Menschen mit Behinderung im Landkreis finden Sie hier