Aufgaben und Organisation

Landkreise als Teil des demokratischen Staatswesens

Im 2. Weltkrieg, als Deutschland mit samt seiner staatlichen Ordnung in Trümmern lag, entschieden sich die Väter des Grundgesetzes für den Aufbau eines demokratischen und sozialen Bundesstaates. Sie legten den Grundstein für den heute in der Bundesrepublik Deutschland vorhandenen Staatsaufbau, zu dessen Gerüst nicht nur Bund und Länder, sondern auch die Kommunen gehören.

Das Grundgesetz gibt den Landkreisen im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung das Recht, ihre Aufgaben eigenverantwortlich zu erfüllen. Die Bürgerinnen und Bürger erhalten Gelegenheit, an der Gestaltung ihres Lebensraumes mitzuwirken, in dem sie - wie auf Bundes- und Landesebene - eine Vertretung wählen, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgeht.

Die Landkreise sind (neben den Städten und Gemeinden) somit Teil des Fundaments unseres demokratischen Staatswesens und Basis für die politische Willensbildung "von unten nach oben".

Das Landratsamt als Doppelbehörde

Die Städte und Gemeinden erledigen die in ihrem Gebiet anfallenden eigenen oder übertragenen öffentlichen Aufgaben. Oberhalb der Gemeindeebene sind als weitere kommunale Verwaltungseinheit die Landkreise angesiedelt.

In der Bundesrepublik Deutschland gibt es derzeit 323 Landkreise, in Bayern 71 Landkreise. Dazu gehört auch der Landkreis Neustadt a.d.Aisch-Bad Windsheim. Er ist eine "kommunale Gebietskörperschaft" mit dem Recht, überörtliche Angelegenheiten, deren Bedeutung über das Kreisgebiet nicht hinausgeht, im Rahmen der Gesetze zu ordnen und zu verwalten".

Weiterhin ist der Landkreis zuständig für alle öffentlichen Aufgaben, die das Leistungsvermögen der kreisangehörigen Gemeinden übersteigen. Das Gebiet bildet zugleich den Bereich der unteren staatlichen Verwaltungsbehörde. Durch die Erledigung sowohl der Kreis- als auch der Staatsaufgaben im gleichen Amt ist das Landratsamt eine "Doppelbehörde". Mit dieser Gemeinsamkeit wird eine Verbindung zwischen Staatsverwaltung und kommunaler Selbstverwaltung in der Person des Landrats geschaffen, der kraft Gesetzes auch Leiter des Staatlichen Landratsamtes ist.

Aufgaben

Die wesentlichen Aufgaben sind in der Landkreisordnung für den Freistaat Bayern festgelegt: 

Danach sollen die Landkreise die öffentlichen Einrichtungen schaffen, die für das wirtschaftliche, soziale und kulturelle Wohl ihrer Einwohner erforderlich sind. In diesem Rahmen sind die Landkreise verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen auf den Gebieten der Straßenverwaltung, der Feuersicherheit, des Gesundheitswesens sowie der öffentlichen Fürsorge und Wohlfahrtspflege zu treffen oder die nötigen Leistungen für solche Maßnahmen aufzuwenden.

Die Landkreise sollen

  1. die erforderlichen Krankenhäuser errichten und unterhalten und die Hebammenhilfe für die Bevölkerung sicherstellen,
  2. die für den Einsatz der Feuerwehren überörtlich erforderlichen größeren Fahrzeuge, Geräte und Einrichtungen beschaffen und unterhalten,
  3. die aus Gründen des öffentlichen Wohls erforderlichen Einrichtungen zur Versorgung mit Trinkwasser herstellen und unterhalten, soweit eine solche Aufgabe als zentrale Einrichtung für das gesamte oder überwiegende Kreisgebiet nötig ist.

Die Landkreise müssen die staatlichen Verwaltungsaufgaben, die auf die Kreisverwaltung durch Einzelgesetze übertragen werden, erfüllen. Die Kreisverwaltung entwickelt sich zu einer modernen, den Bürgern gegenüber aufgeschlossenen Dienstleistungsbehörde.

Einfluss der Bürger

Die Bürger können auf vielfältige Weise direkt Einfluss nehmen auf die Gestaltung und Durchführung einzelner Aufgaben.
Wer die Kommunalpolitik mitgestalten will, der kann sich selbst durch Mitarbeit in politischen Parteien oder örtlichen Wahlinitiativen in den Kreistag wählen lassen.

Seit einiger Zeit können die Landkreisbürger über Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises einen Bürgerentscheid beantragen (Bürgerbegehren). Auch der Kreistag kann mit der Mehrheit von 2/3 seiner stimmberechtigten Mitglieder beschließen, dass über eine Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises des Landkreises ein Bürgerentscheid stattfindet.
Seit Mai 1996 können Bürgerinnen und Bürger im Kreistag direkt Fragen stellen bzw. ihre Anliegen vorbringen.